Steuernews

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Privat genutztes Arbeitszimmer
Privat genutztes Arbeitszimmer
Privat genutztes Arbeitszimmer

Einsprüche gegen Kostenaberkennung allgemein zurückgewiesen

Bereits im Jahr 2015 hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abgesetzt werden kann, wenn es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Kosten für Arbeitsecken in privaten Wohnräumen und beruflich genutzte Durchgangszimmer konnten hier demnach nicht berücksichtigt werden.

Hinweis: Der BFH lehnte in dieser Grundsatzentscheidung auch einen anteiligen Kostenabzug für den beruflich genutzten Teil eines privat mitgenutzten Raumes ab.

Nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung dieser Entscheidung in zahlreichen weiteren Urteilen gefolgt ist und das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur Thematik 2017 nicht zur Entscheidung angenommen hat, widmen sich die obersten Finanzbehörden der Länder nun den verfahrensrechtlichen "Aufräumarbeiten": Mit Allgemeinverfügung vom 30.04.2018 haben sie alle an diesem Tag anhängigen (und zulässigen) Einsprüche zurückgewiesen, mit denen geltend gemacht worden ist, dass die Kostenaberkennung für privat mitgenutzte Arbeitszimmer einfachgesetzlich fraglich ist bzw. gegen das Grundgesetz verstößt.

 

Tankgutscheine

Ein Arbeitgeber wandte seinen Arbeitnehmern einmal im Jahr jeweils acht 44-Euro-Tankgutscheine zu, die jederzeit einlösbar und nicht personengebunden waren. Bei Übergabe der Gutscheine wies der Arbeitgeber die Arbeitnehmer darauf hin, dass sie nur einen Tankgutschein pro Monat einlösen dürfen und dass die Tankquittungen später zur Kontrolle vorzulegen sind.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass den Arbeitnehmern die Vorteile aus den Gutscheinen erst mit ihrer jeweiligen Einlösung an der Tankstelle zuflossen sind und daher die steuerfreie 44-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) anwendbar war. Das Finanzamt nahm hingegen an, dass die Gutscheinwerte zusammengeballt im Monat der Übergabe zugeflossen waren, sodass die 44-Euro-Freigrenze überschritten und Lohnsteuer nachzuzahlen war.

Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen
Rentner im Ausland - Steuererklärung

Rentner im Ausland - müssen sie eine Steuererklärung in Deutschland abgeben?

Grundsätzlich muss jeder Rentner, der ausschließlich eine deutsche Rente bezieht und im Ausland lebt, eine Steuererklärung abgeben. Ausnahmen gibt es nur, wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat gibt, in dem festgelegt wird, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutschen Renteneinkünfte hat. Zuständig ist in diesen Fällen das Finanzamt Neubrandenburg.

https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/wer-warum-wieviel/wer-muss-steuern-zahlen/warum-ist-der-wohnsitzstaat-entscheidend/

Rentner, die Ihren Wohnsitz in folgenden Staaten haben, müssen in Deutschland keine Steuererklärung abgeben: Armenien, Aserbaidschan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Ecuador, Estland, Griechenland, Indien, Iran, Island, Japan, Kuweit, Lettland, Litauen, Mauritius, Moldawien, Mongolei, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Tschechien, Tunesien, Turkmenistan, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam. Wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen jedoch zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert, so muss eine vollständige Steuererklärung abgegeben werden.

Doppelbesteuerung
Rechtssprechung
Privat genutztes Arbeitszimmer

Neues BMF-Schreiben vom 03.05.2018 zur Doppelbesteuerung

Der BMF hat das Doppelbesteuerungsabkommen u. a. in folgenden Bereichen angepasst:

Besteuerungsrecht für Betriebsrenten und Ruhegehälter (Rz. 21)
Zuordnung des Besteuerungsrechts bei gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung (Rz. 161, 162)
Aufteilung des Arbeitslohns, der nicht direkt der inländischen oder ausländischen Tätigkeit zugeordnet werden kann (Rz. 209)
Abfindungen wegen Beendigung des Dienstverhältnisses an Mitarbeiter mit Auslandswohnsitz gemäß § 50d Abs. 12 EStG (Rz. 220 bis 233)

Erdienungsprinzip für Auszahlungen aus einem Arbeitszeitkonto (Rz. 269)
Zuordnung von Steuerberatungskosten zur Auslands- und Inlandstätigkeit (Rz. 303 und 304)